§1. Die VIVD GmbH ist zentraler Ansprechpartner für Immobilieneigentümer für Immobilienverwertungen, und Immobilienfinanzierer (Auftraggeber), wie z.B. Banken und ähnliche Institute, zur Regulierung notleidender Kredite und der damit im Zusammenhang stehenden Verwertung von bestellten Immobiliensicherheiten. Dies umfasst sowohl die freihändige Verwertung als auch die Verwertung im Zwangsversteigerungsverfahren.
§2. Mit der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten, der Annahme von Angeboten und der Aufnahme von Verhandlungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als akzeptiert.
§3. Die von der VIVD GmbH angebotenen Objekte befinden sich teilweise in der Zwangsversteigerung. Gleichwohl ist häufig noch ein freihändiger Kauf möglich. Näheres ergibt sich jeweils aus den Exposés, die wir kostenlos und unverbindlich zur Verfügung stellen.
§4. Die VIVD GmbH ist berechtigt, auch für den anderen Teil tätig zu werden und hierfür Gebühren zu berechnen.
§5. Die von der VIVD GmbH weitergegebenen Objektinformationen stammen überwiegend von Dritten und können auf deren Richtigkeit nicht immer überprüft werden. Für die Richtigkeit der weitergegebenen Informationen können wir daher keine Gewähr übernehmen. Irrtümer und Zwischenverfügungen bleiben vorbehalten.
§6. Alle Informationen und insbesondere die Objektnachweise sind ausschließlich für unseren Kunden bestimmt. Diese dürfen daher nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung an Dritte weitergeleitet werden. Kommt es aufgrund eines entsprechenden Verstoßes zu einem Hauptvertrag des Dritten oder einer anderen Person, an die der Dritte die Unterlagen weitergereicht hat, so ist unser Kunde verpflichtet, die vereinbarte Provision zu zahlen.
§7. Sind vom Makler mitgeteilte Gelegenheiten zum Vertragsschluss bereits bekannt, so muss dies dem Makler spätestens binnen 7 Tagen mit schriftlichem Herkunftsnachweis mitgeteilt werden. Andernfalls kann sich der Kunde auf frühere Kenntnis oder anderweitigen Nachweis nicht mehr berufen.
§8. Eine Honorarpflicht entsteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn der Kunde durch einen von uns benannten Interessenten eine andere Gelegenheit zum Vertragsabschluss erfährt oder das Geschäft mit dessen Rechtsnachfolger eingeht. Ebenso entsteht die Provisionspflicht, wenn der nachgewiesene Interessent das Objekt mietet anstatt es zu kaufen oder umgekehrt. Das Ersatzgeschäft muss hierbei nicht gleichwertig sein und keine wirtschaftliche Identität haben.
§9. Der Eigentümer eines Objektes, der uns dieses zur Vermarktung angetragen hat, ist verpflichtet, uns bei Abschluss eines entsprechenden Vertrages Namen und Anschrift des Käufers zu benennen, damit überprüft werden kann, ob dieser durch unsere Tätigkeit akquiriert wurde.
§10. Sollte sich der Eigentümer eines Objekts oder der Interessent für ein Objekt gegen einen Vertragsschluss mit einem nachgewiesenen potentiellen Vertragspartner entscheiden, gilt eine Nachwirkungsfrist von 2 Jahren. Sollte in diesem Zeitraum ein Vertrag mit einem von uns akquirierten Interessenten geschlossen werden, wird die vereinbarte Provision in voller Höhe fällig. Entsprechendes gilt im Falle der Vertragskündigung. Diese Frist beginnt mit der Vertragskündigung bzw. mit der Ablehnung des Interessenten zu laufen.
§11. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Bad Soden, soweit dies gesetzlich zulässig vereinbart werden kann.
§12. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile lässt die Wirksamkeit des übrigen Vertrages unberührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem Interesse der Parteien am nächsten kommt und den übrigen Vertragsbestandteilen nicht zuwider läuft.
§13. Mangels anderer Vereinbarung gelten folgende Provisionszahlungen als vereinbart:
a. An- und Verkauf von Haus- und Grundbesitz sowie Eigentumswohnungen für Käufer und Verkäufer 3% des Verkaufspreises
b. An- und Vorkaufsrechte für den Berechtigten 3% des Objektwertes
c. Erbbaurechte für Eigentümer und Erbbauberechtigte 3% des Objektwertes